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   VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.401   

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VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.401 (https://dejure.org/2021,42491)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 09.02.2021 - B 5 K 20.401 (https://dejure.org/2021,42491)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 09. Februar 2021 - B 5 K 20.401 (https://dejure.org/2021,42491)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BBhV § 6 Abs. 3 S. 1
    Beihilfefähigkeit einer Liposuktionsbehandlung, wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode (hier: verneint), keine Indikation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2013 - 5 LB 50/11

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Liposuktion (Fettabsaugung) zur

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.401
    Schließlich sind im Sinne einer Gesamtbetrachtung wissenschaftlich fundierte Expertenmeinungen zu berücksichtigen (vgl. NdsOVG, U.v. 22.1.2013 - 5 LB 50/11 - juris Rn. 30).

    Gemessen daran kann die Liposuktion zur Behandlung des Lipödems nicht als wissenschaftlich allgemein anerkannt angesehen werden (vgl. BSG, U.v. 28.5.2019 - B 1 KR 32/18 R - juris; NdsOVG, U.v. 22.1.2013 - 5 LB 50/11 - juris Rn. 31; VG Köln, U.v. 2.2.2017 - 1 K 1983/16 - juris Rn. 21, 27).

    Es fehlt an klinischen Untersuchungen und Studien, die hinsichtlich ihrer Methodik wissenschaftlichen Ansprüchen genügen (vgl. NdsOVG, U.v. 22.1.2013 - 5 LB 50/11 - juris Rn. 31 m.w.N.).

    Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten und die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt wird (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1995 - 2 C 15.94 - juris Rn. 20f.; NdsOVG, B.v. 14.9.2004 - 5 LB 141/04 - juris Rn. 31; U.v. 22.1.2013 - 5 LB 50/11 - juris Rn. 34).

    Auch insoweit handelt es sich - wie bei der konservativen Therapie - nicht um eine kausale Therapie, sondern um eine Behandlung der belastenden Folgen der Erkrankung (vgl. NdsOVG, U.v. 22.1.2013 - 5 LB 50/11 - juris Rn. 35f.).

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94

    Arztrecht - Behandlungsmethoden - Wissenschaftliche Anerkennung

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.401
    Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Mehrheit in der medizinischen Wissenschaft, namentlich den Wissenschaftlern der betreffenden medizinischen Fachrichtung, für die Behandlung der jeweiligen Krankheit, d.h. zu ihrer Heilung oder zur Linderung von Krankheitsfolgen, als geeignet und wirksam angesehen wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.1984 - 2 C 2.83 - juris Rn. 3; U.v. 29.6.1995 - 2 C 15.94 - juris; B.v. 15.7.2008 - 2 B 44.08 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 25.5.2004 - 5 LB 15/03 - juris Rn. 22).

    Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.1995 - 2 C 15.94 - juris Rn. 16; NdsOVG, U.v. 14.9.2004 - 5 LB 141/04 - juris Rn. 29).

    Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten und die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt wird (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1995 - 2 C 15.94 - juris Rn. 20f.; NdsOVG, B.v. 14.9.2004 - 5 LB 141/04 - juris Rn. 31; U.v. 22.1.2013 - 5 LB 50/11 - juris Rn. 34).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 3.12

    Alimentationsprinzip; Aufwendungen; beihilfefähige -; Behinderte; Beihilfe;

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.401
    In der verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beihilfe in ihrer gegenwärtigen Gestalt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. BVerfG, B.v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225; BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - juris).

    Der Dienstherr kann grundsätzlich bestimmte Behandlungsmethoden ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - juris m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2004 - 5 LB 141/04

    Beihilfefähigkeit von krankheitsbedingt schriftlich verordneten Arzneimitteln;

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.401
    Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.1995 - 2 C 15.94 - juris Rn. 16; NdsOVG, U.v. 14.9.2004 - 5 LB 141/04 - juris Rn. 29).

    Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten und die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt wird (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1995 - 2 C 15.94 - juris Rn. 20f.; NdsOVG, B.v. 14.9.2004 - 5 LB 141/04 - juris Rn. 31; U.v. 22.1.2013 - 5 LB 50/11 - juris Rn. 34).

  • BVerwG, 11.10.2006 - 1 D 10.05

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Melde- und Nachweispflichten bei Erkrankung;

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.401
    Im Gegensatz zum behandelnden Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen seines Patienten zu ihm zu erhalten, nehmen beauftragte Gutachter ihre Beurteilungen von ihrer Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor und stehen sowohl dem Beamten wie auch der Dienststelle gleichermaßen fern (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.10.2002 - 1 D 3.02 - und v. 11.10.2006 - 1 D 10.05 - beide juris).
  • BVerwG, 09.10.2002 - 1 D 3.02

    Oberlokomotivführer bei der Bahn; schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.401
    Im Gegensatz zum behandelnden Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen seines Patienten zu ihm zu erhalten, nehmen beauftragte Gutachter ihre Beurteilungen von ihrer Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor und stehen sowohl dem Beamten wie auch der Dienststelle gleichermaßen fern (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.10.2002 - 1 D 3.02 - und v. 11.10.2006 - 1 D 10.05 - beide juris).
  • BSG, 28.05.2019 - B 1 KR 32/18 R

    Krankenversicherung - stationäre Krankenhausbehandlung - Methoden, die lediglich

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.401
    Gemessen daran kann die Liposuktion zur Behandlung des Lipödems nicht als wissenschaftlich allgemein anerkannt angesehen werden (vgl. BSG, U.v. 28.5.2019 - B 1 KR 32/18 R - juris; NdsOVG, U.v. 22.1.2013 - 5 LB 50/11 - juris Rn. 31; VG Köln, U.v. 2.2.2017 - 1 K 1983/16 - juris Rn. 21, 27).
  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.401
    In der verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beihilfe in ihrer gegenwärtigen Gestalt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. BVerfG, B.v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225; BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - juris).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.401
    Die Gewährung von Beihilfe findet jedoch ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfG, B.v. 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89).
  • BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 48.11

    Verfahrensmängel; Anordnung und Dauer der aufschiebenden Wirkung;

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.401
    Zwar gebietet es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auch im Falle einer vorangegangenen Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einen neuen Beweisantrag entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu behandeln und über ihn vor der Sachentscheidung zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 6.9.2011 - 9 B 48.11 - NVwZ 2012, 376 Rn. 10; U.v. 28.11.1962 - 4 C 113.62 - BVerwGE 15, 176 [176]).
  • BVerwG, 22.08.2018 - 5 B 3.18

    Angemessenheit; Aufwendungen; Behandlung; Beihilfe; Beihilfeberechtigter;

  • BVerwG, 10.10.2013 - 1 B 15.13

    Vorabentscheidung von Beweisanträgen bei Verzicht auf mündliche Verhandlung

  • BVerwG, 15.03.1984 - 2 C 2.83

    Beihilfe - Beihilfefähigkeit - Nicht anerkannte Heilmittel

  • VG Köln, 02.02.2017 - 1 K 1983/16

    Beihilfefähigkeit von dem Grunde nach notwendig und wirtschaftlich angemessenen

  • BVerwG, 27.03.2012 - 2 C 46.10

    Beihilfe; Beihilfefähigkeit; Notwendigkeit; Erforderlichkeit; Totalprothese;

  • BVerwG, 29.03.1979 - 7 B 27.78

    Ablehnung eines Habilitationsantrags durch die Fakultät des Fachbereichs Physik

  • BVerwG, 15.07.2008 - 2 B 44.08

    Möglichkeit der Gewährung einer Beihilfe für die Panchakarma-Therapie;

  • BVerwG, 28.11.1962 - IV C 113.62
  • OVG Niedersachsen, 25.05.2004 - 5 LB 15/03

    Beihilfefähigkeit von Vitaminpräperaten bei einer Immunschwäche aufgrund einer

  • VGH Bayern, 17.11.2015 - 14 ZB 15.1283

    Berufungszulassung, Beihilfefähigkeit, physiotherapeutische Behandlung,

  • VGH Bayern, 05.03.2014 - 14 ZB 11.2115

    Reaktivierung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als (weitere) Folge eines

  • BVerwG, 28.11.1962 - V C 127.62

    Anforderungen an das Vorliegen eines Besatzungsschadens - Umfang des Begriffs

  • BVerwG, 02.11.2022 - 5 A 1.21

    Beihilfefähigkeit einer Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems; Medizinische

    Diese Würdigung liegt bereits zahlreichen Entscheidungen der bisher nahezu einhelligen Rechtsprechung zugrunde (vgl. etwa BSG, Urteil vom 25. März 2021 - B 1 KR 25/20 R - BSGE 132, 67; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 LB 50/11 - KHE 2013, 159; VG Köln, Urteil vom 2. Februar 2017 - 1 K 1983/16 - juris; VG Bayreuth, Urteil vom 9. Februar 2021 - B 5 K 20.401 - juris; Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 7. Juli 2020 - 3 K 54/20 - EFG 2021, 211; Finanzgericht München, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 15 K 2606/19 - EFG 2021, 650; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2021 - 5 K 1321/20 - juris; offengelassen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2018 - 3 K 2477/16 - juris; a. A. Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10. September 2020 - 3 K 1498/18 - EFG 2021, 43; OLG Hamm, Urteil vom 19. Januar 2018 - I-11 U 41/17 - juris).
  • VG Stuttgart, 26.10.2023 - 10 K 2041/22

    Beihilfefähigkeit der Liposuktion als Behandlungsmethode für ein Lipödem der

    Das Bundesverwaltungsgericht - das für diese tatsächliche Würdigung nur ausnahmsweise (erstinstanzlich) zuständig ist - stützt sich insofern in seinem Urteil vom 02.11.2022 (Az. 5 A 1.21) u. a. auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R - BSGE 132, 67), des OVG Niedersachsen (Urteil vom 22.01.2013 - 5 LB 50/11 -), des VG Bayreuth (Urteil vom 09.02.2021 - B 5 K 20.401 -) und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.08.2021 - 5 K 1321/20 -).
  • VG Hamburg, 06.01.2023 - 21 K 4809/20

    Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Liposuktionsbehandlung (verneint)

    Es fehlt an klinischen Untersuchungen und Studien, die hinsichtlich ihrer Methodik wissenschaftlichen Ansprüchen genügen (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 9.2.2021, B 5 K 20.401, juris, Rn. 20 m.w.N.).
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